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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1) Für Lieferungen und Angebote der Firma Stegkemper Messebau, nachfolgend Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, haben keine Gültigkeit; dies gilt auch, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.2) Die Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Mietmessestände, als auch für individuell gefertigte Messestände, die zum Erwerb angeboten werden.
Die Messestände werden grundsätzlich nur zur Miete, für die Dauer einer Messe überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sei denn, im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Teile ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

1.3) Können die Vertragsgegenstände nicht in dem bei Vertragsabschluß angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages einseitig technische Verbesserungen seiner Serienproduktion vorgenommen hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die verbesserte Version der Vertragsgegenstände zu liefern.

1.4) Diese AGB, sind Bestandteil unserer Auftragsbestätigung.

 

2 Vertragsabschluss:
2.1) In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltende Angebote sind- auch bezüglich der Preisangabe- freibleibend und unverbindlich.
2.2) Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Auftrag ist zustande gekommen, sobald er von dem Auftragnehmer bestätigt wird.

2.3) Für die Dauer des Standaufbaus bis zur Übergabe des Messestandes vom Auftragnehmer an den Auftraggeber, sowie für die Dauer des Abbaus nach Messeschluss bis Ende der Abbauzeit, überträgt der Auftraggeber der Firma Stegkemper Messebau das Hausrecht an der Standfläche.

 

3 Preise, Preisänderung
3.1) Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an drei Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung und Montage o. ä. eingetretene Kostensteigerung einschließlich die durch Gesetzesänderung bedingte Kostensteigerung (Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhung in dementsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 15 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.2) Alle Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart, zuzüglich der gesetzlicher MwSt. Alle Preise verstehen sich zur Miete, soweit nicht anders vereinbart, für die jeweilige Messelaufzeit.

3.3) Nicht im Preis enthalten sind, die messeseitigen Standmietekosten, Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Statik) sowie die Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch die Verbrauchskosten für Strom, Wasser und Abfallentsorgung.
3.4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk des Auftragnehmers.
3.5) Etwaige nicht veranschlagte Mehrlieferungen und Änderungen, auch solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden gesondert berechnet.
3.6) Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen.

Zusätzliche Montageleistungen, die während der Aufbauzeit in Auftrag gegeben werden, werden mit einem Stundensatz von 70,- € abgerechnet. Werden diese Arbeiten in Samstags- Sonntags- oder Nachtarbeit ausgeführt, ist der Lieferer zu einem entsprechenden Zuschlag zu dem o. g. Stundensatz berechtigt.
3.7) Für vom Auftraggeber nach Auftragserteilung verlangte Besprechungen können neben dem reinen Zeitaufwand, Fahrt- Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet werden.

 

4 Zahlung / Zinsklausel:
4.1) Für Messe- und Ausstellungsbauten ist die Gesamtauftragssumme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, wie folgt innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserstellung zur Zahlung fällig: 50 % bei Auftragserteilung, spätestens jedoch drei Wochen vor Messebeginn, der Rest nach Fertigstellung des Messestandes, in jedem Falle vor Eröffnung der Messe.  Bei nicht ordnungsgemäßer und fristgerechter Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Messe- und Ausstellungsstand bis zur vollständigen Bezahlung zu.
4.2) Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnungen wegen Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. . Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines etwaigen weiteren Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug nach erbrachter Leistung, wird je Mahnbrief oder E-Mail, eine Bearbeitungsgebühr von 15,- €  erhoben. Kosten, die nach der zweiten Mahnung entstehen, werden von einem Inkassodienst gesondert berechnet. Die Festsetzung von Verzugszinsen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

4.3) Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

4.4) Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des Auftraggebers ist Zahlung zu leisten,

als wäre ordnungsgemäß geliefert.
4.5) Anspruch auf Zahlungen aus Rechnungen gegen die Firma Stegkemper Messebau entstehen erst bei Eingang einer inhaltlich, sachgemäß und rechtlich korrekten Rechnung. Ein Zahlungsverzug liegt erst nach 30 Tagen, nach erhalt der Rechnung, vor.


5 Deckungszusage:
5.1) Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung dieser Lieferung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Zahlungsprobleme sind unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, den Vertragspreis vollständig zu zahlen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin geleistete Anzahlungen werden nicht zurück erstattet.

 

6 Lieferzeiten:
6.1) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Stegkemper Messebau setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige vereinbarte Verpflichtungen des Kunden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Wird unsere Lieferung durch einen unabwendbaren, von uns nicht zu vertretenden Zustand verzögert oder unmöglich gemacht, sind wir für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen von der Lieferung entbunden. Schadenersatzansprüche sind gegen uns ausgeschlossen. Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer liefert zu festen Messeterminen.
6.2) Die Lieferfrist beginnt erst nach Empfang der Anzahlung sowie etwaiger, von dem Auftraggeber zu erbringender Leistungen, wie z. B. die Bestellung von Material, und erst nach Klarstellung aller Unterlagen sowie der technischen und räumlichen Einzelheiten der Ausführung durch den Auftraggeber.

6.3) Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen. Insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Betriebstörungen sowie vorbehaltlich von Umständen, die die Herstellung bzw. Lieferung übermäßig erschweren oder unmöglich machen.

 

7 Eigentumsvorbehalt:
7.1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehender Ansprüche als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt sowohl für die gelieferten Sachen selbst wie für die aus der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse neu entstehenden Sachen. Wird Vorbehaltsware vom Auftragsgeber, allein oder zusammen mit dem Auftragnehmer gehörender Gegenstände, veräußert, so tritt der Auftragnehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8 Versand und Gefahrübergang:
8.1) Der Versand und Transport erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern während des Transports wird keine Haftung übernommen.

 

9 Gewährleistung:
9.1) Beanstandung offener Mängel von Lieferungen und Leistungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort. Bei Lieferungen und Leistungen, die Messe- und Ausstellungsgegenstände betreffen, sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden nach Übernahme des Messe- und Ausstellungsstandes schriftlich zu erheben. Vorbenannte Mängelrügen sind ausschließlich an die Firma Stegkemper Messebau schriftlich zu richten.
9.2) Dem Auftragnehmer steht das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Der Auftragnehmer darf auch mehrmals nachbessern.
9.3) Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer.
9.4) Sofern der Auftraggeber die Nachbesserungsarbeiten durch den Auftragnehmer verhindert, ist der Auftragnehmer von der Haftung freigestellt.
9.5) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung leben Ansprüche aus Wandlung und Minderung auf.
9.6) Voraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, dass zuvor alle Zahlungen geleistet worden sind.
9.7) Abnahmetermin und geleistete Arbeiten sind dem Auftragnehmer sowie dessen Nachunternehmungen schriftlich zu bescheinigen. Der Besteller hat die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der rechtzeitig den Abnahmetermin und die geleisteten Arbeiten bescheinigen kann.
9.8) Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr wegen normaler Abnutzungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden etc., welche durch unsachgemäße Verwendung entstehen, haftet der Auftraggeber. Örtliche Gegebenheiten am Platz, den der Auftraggeber von der Messe gemietet hat, können beim Aufbau Änderungen ergeben, für die keine Gewähr übernommen wird.

 

10 Aufbau des Messestandes:
10.1) Eine etwaige Montage wird von dem Auftragnehmer ausgeführt, der aus eigenen Kosten
Arbeitskräfte sowie Montagematerial und sonstige für die Montage erforderlichen Mittel zu stellen hat.

 

11 Nachunternehmer:
11.1) Die Nachunternehmer sind verpflichtet, den Anordnungen der Firma Stegkemper Messebau oder deren Bevollmächtigten Folge zu leisten. Es dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die ordnungsgemäß angemeldet und kranken- und sozialversichert sind. Mit Auftragsannahme erklärt der Nachunternehmer die Erfüllung dieser Forderung.
 

11.2) Nachberechnung der Nachunternehmer sind nur dann zulässig, wenn der Firma Stegkemper Messebau die Zusatzkosten schriftlich angezeigt worden sind. Bei Eilbedürftigkeit ist eine Telefax-Nachricht oder E-Mail ausreichend.

11.3) Kommt der Nachunternehmer mit seinen Leistungen oder Nachbesserungen in Verzug, so kann die Firma Stegkemper Messebau diesem eine angemessene Nachfrist zur Erledigung der ausstehenden Arbeiten  setzen. Wird diese Nachfrist vom Nachunternehmer versäumt, so ist die Firma Stegkemper Messebau  berechtigt, auf Kosten des jeweiligen Nachunternehmers die ausstehenden Arbeiten vornehmen zu lassen.

11.4) Der Nachunternehmer haftet für die ihm überlassenen Standbauteile sowohl für Verlust durch Diebstahl als auch für Beschädigung.

11.5) Der Nachunternehmer, insbesondere seine von Ihm beauftragten Mitarbeiter, verpflichtet sich, jegliche Anbietung seiner Arbeitskraft gegenüber Kunden und Geschäftspartnern der Firma Stegkemper Messebau zu jeglichem Zeitpunkt zu unterlassen. Zuwiderhandlungen ziehen Schadensersatzansprüche von 15.000,00 € nach sich. Gleiches gilt für die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, Kenntnisse von internen Absprachen und Abläufen sowie Unterlagen jeglicher Art.

 

12 Haftungsbegrenzung:
12.1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen Erfüllungs- bzw.  Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

13 Miete:
13.1) Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.
13.2) Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.
13.3) Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl,  Unterschlagung oder Beschädigung haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Wiederbeschaffung sowie Mietausfallkosten des Gegenstandes.

13.4) Kabinen, Vitrinen und andere abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die  Schließmechanismen dienen lediglich als Einbruchhemmer in psychologischem Sinne. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen. Es wird dem Kunden außerdem empfohlen, sowohl die  vollständige Mietsache (Messestand) als auch Ausstellungsstücke oder ähnliches in geeigneter Weise zu versichern (Wert ca. 1.000,00 € je m² - Messestand). Wir haften nicht, für vom Auftraggeber (Kunden) am Stand hinterlassene Gegenstände.
13.5) Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden, die bei Rückgabe des Messe- oder Ausstellungsstand nicht bemerkt oder angezeigt wurden. Dies gilt auch, soweit der betreffende Gegenstand als "schadenfrei" rückbestätigt wurde.

13.6) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, Standbegrenzungswände zu bestellen. Es ist, gemäß der Richtlinien der meisten Messegesellschaften, nicht erlaubt, Rückwände oder Seitenwände vom Standnachbarn zu eigenen Begrenzungszwecken zu nutzen.

13.7) Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Kunden eingelagert. Sofern eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt und bestätigt wurde. Für die eingelagerten Gegenstände haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13.8) Das Mietgut wird ausschließlich für den vereinbarten Zweck und Zeitraum überlassen. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller auf dem selben Messestand gestattet, wobei die Haftung für das Mietgut bei dem ursprünglichen Auftraggeber verbleibt.

13.9) Da es sich beim Mietgut um gebrauchte Materialien und Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen. Das Mietgut wurde nach Fertigstellung des Messestandes gereinigt. Für Verschmutzungen, die durch den umliegenden Messebaubetrieb in der Messehalle entstanden, kann keine Nachbesserung verlangt werden. Es wird dringend empfohlen, für den Abend vor Messebeginn, eine  professionelle Standreinigung zu beauftragen.

13.10) Für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Gegenstände, die der Kunde im Einzelfall nicht benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht getauscht oder gegen andere Leistungen aufgerechnet werden.


15 Urheberrecht:
15.1) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach den Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob für die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da durch die Verwendung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen frei.
15.2) Untersagt ein Dritter unter Berufung auf eine Schutzschrift dem Auftragnehmer die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, für die der Auftraggeber Unterlagen geliefert hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage seine Arbeiten einzustellen und beim Auftraggeber Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen.
15.3) Entwürfe, Texte, Zeichnungen und Modelle, die vom Auftragsnehmer hergestellt worden sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, insbesondere auch der Nach- und Wiederaufbau. Auch nach Zahlung des vereinbarten Mietpreises, verbleiben uns die Urheberrechte an den genannten Unterlagen.

16 Schadenersatz- und Wertminderungspauschale:
16.1) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nach einer angemessenen Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, berechtigt, eine Wertminderungspauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes bleibt davon unberührt.
Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.

17 Werbeerlaubnis:
17.1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen seiner Leistungen, die er für den jeweiligen Auftraggeber erbracht hat, für seine Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.

18 Datenverarbeitung:
18.1)
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser,  erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten und aufzubewahren. Wir garantieren, dass keine Weitergabe von  Kundendaten erfolgt, wenn es nicht für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist.

 

19 Nebenabredenausschlussklausel:
19.1) Änderungen und Ergänzungen zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen der Schriftform. 

 

20 Gerichtsstandklausel:
20.1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Essen. Bei Streitigkeiten mit Auftraggebern, deren Wohnort oder Firmensitz außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland liegt, gilt ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.

21 Teilwirksamkeit:
21.1) Sollte eine der vorstehenden Vorschriften unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften davon unberührt.

 

Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB, jederzeit und ohne Vorankündigung, der geltenden Rechtssprechung anzupassen.

 

 

 

 

 

 

 

Haftungsausschluss

 

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Bochum, Juni 2010